Über nachfolgende FAQ möchten wir Sie an die Themen Education Produkte und Bezugsberechtigung heranführen. Bitte beachten Sie, nachfolgende Punkte die Kerninformationen zu diesen Themen beschreiben. Im Einzelfall können Hersteller-Richtlinien abweichen.

Was sind Education-Produkte?
Sind Education-Produkte eingeschränkt?
Sind Education-Produkte in der Laufzeit eingeschränkt?
Kann ich das Education-Produkt nach meiner Schulzeit weiter einsetzen?
Warum machen Softwarehersteller dieses Angebot?
Welche Einrichtungen gehören dem Bildungsbereich an?
Welche Personen gehören dem Bildungsbereich an?
Woher weiß mein Fachhändler, dass meine Einrichtung dem Bildungsbereich angehört?
Woher weiß mein Fachhändler, dass ich dem Bildungsbereich angehöre?
Was genau ist ein Schulnachweis?
Wann muss ich einen „Schulnachweis“ erbringen?

Muss der Schulnachweis bei jeder Beschaffung/Lizenzierung erbracht werden?


Was sind Education-Produkte?
Education-Produkte sind Produkte bzw. Lizenzen, welche zu speziellen Konditionen einer bestimmten Zielgruppe aus dem Bereich Forschung & Lehre angeboten werden. Diese Konditionen liegen in der Regel deutlich unter dem herkömmlichen Produktpreis.
Der Begriff Education, Englisch für Bildung, ist hierbei gleichlautend für Forschung & Lehre.

Sind Education-Produkte eingeschränkt?
Education-Produkte haben in der Regel keine technischen Einschränkungen. Es steht dem Nutzer also der gleiche Funktionsumfang wie bei dem herkömmlichen Produkt zur Verfügung.
Der Einsatz zu kommerziellen Zwecken ist in der Regel untersagt.

Sind Education-Produkte in der Laufzeit eingeschränkt?
In der Regel sind Education-Produkte nicht in der Laufzeit eingeschränkt. Ausnahmen stellen Produkte dar, welche generell in Ihrer Laufzeit eingeschänkt sind (z.B. Virenschutz, Mietlizenzen, Abonnements).

Kann ich das Education-Produkt nach meiner Schul- bzw. Studienzeit weiter einsetzen?
Education-Produkte bzw. Lizenzen dürfen in der Regel auch nach der Schul- bzw. Studienzeit weiterhin für das persönliche Lernen genutzt werden. Der kommerzielle Einsatz bleibt allerdings meist weiterhin untersagt.

Warum machen Softwarehersteller dieses Angebot?
Die finanziellen Möglichkeiten vieler im Bildungsbereich ansässigen Institutionen erlauben eine Anschaffung dieser Produkte zu regulären Konditionen nicht. In diesem Zusammenhang sehen sich viele Hersteller in der Pflicht, Ihre Produkte über ein angepasstes Lizenzangebot dem Bildungsbereich zugänglich zu machen.

Welche Einrichtungen gehören dem Bildungsbereich an?
Grundsätzlich werden öffentliche und privatrechtliche Einrichtungen dem Bildungsbereich zugeordnet, wenn folgende Rahmenbedingungen erfüllt werden:
- Gemeinnützigkeit oder öffentliche Trägerschaft bzw. Finanzierung aus öffentlichen Mitteln
- Bildung oder Forschung als wesentlichen Unternehmensgegenstand

Beispiele für berechtigte Einrichtungen:

  • Schulen (staatlich bzw. staatlich anerkannt bzw. genehmigt)
  • Hochschulen (Fachhochschule, Universität, Staatliche bzw. staatlich anerkannte Berufsakademie)
  • Volkshochschulen
  • Gemeinnützige Bildungsträger
  • Bildungszentren IHK/HWK
  • Öffentlich geförderter Bildungsträger (z. B. SGB III, ESF)
  • Forschungseinrichtung (gemeinnützig oder staatlich bzw. öffentlich gefördert)

Beispiele für nicht berechtigte Einrichtungen:

  • Gewerbliche Seminaranbieter
  • Gemeindeverwaltung
  • Kommerzielle Unternehmen
  • Fahrschulen
  • Musikschulen (kommerziell)
  • Gemeinnützige Vereine (ohne Bildungs- oder Forschungshintergrund)


Welche Personen gehören dem Bildungsbereich an?
Die Zuordnung einer natürlichen Person orientiert sich am aktuellen Beschäftigungsverhältnis und der Einrichtung, an welcher die Person eingeschrieben bzw. beschäftigt ist. Ist die Person lehrend, lernend oder wissenschaftlich an einer anerkannten Einrichtung (s. oben) tätig kann die Person in der Regel dem Bildungsbereich zugeordnet werden.

Beispiele für berechtigte Personen:

  • Schüler an staatlichen Schulen
  • Lehrer an staatlichen Schulen
  • Studenten an staatlichen Hochschulen
  • Dozenten an staatlichen Hochschulen, Volkshochschulen, gemeinnützigen Bildungsträgern, Bildungszentrum IHK/HWK, öffentlich geförderten Bildungsträgern (SGBIII, ESF)
  • Professoren an staatlichen Hochschulen
  • Teilnehmer (nicht kommerzielle Erwachsenenbildung)

Beispiele für nicht berechtigte Personen:

  • Fahrschüler
  • Fahrlehrer
  • Teilnehmer/Schüler an kommerziellen Bildungsmaßnahmen
  • Dozenten an kommerziellen Bildungsmaßnahmen
  • Ausbilder (z.B. nach AdA)
  • Privatpersonen (ohne verifizierbare Verbindung zum Bildungsbereich)
  • Vereinsmitglieder ohne lehrenden Auftrag


Woher weiß mein Fachhändler, dass meine Einrichtung dem Bildungsbereich angehört?
Alle als Education-Lizenzen gekennzeichneten Produkte sind nachweispflichtig. Der Lizenznehmer (Einrichtung) ist in der Pflicht zusätzlich entsprechende Unterlagen zu erbringen, welche die Zugehörigkeit bestätigen. Diese Unterlagen werden in der Regel in dem Begriff „Schulnachweis“ zusammengefasst.

Woher weiß mein Fachhändler, dass ich dem Bildungsbereich angehöre?
Alle als Education-Lizenzen gekennzeichneten Produkte sind nachweispflichtig. Der Lizenznehmer (Person) ist in der Pflicht zusätzlich entsprechende Unterlagen zu erbringen, welche die Zugehörigkeit bestätigen. Diese Unterlagen werden in der Regel in dem Begriff „Schulnachweis“ zusammengefasst.

Was genau ist ein Schulnachweis?

  • Für Einrichtungen
    Der sogenannte Schulnachweis für Einrichtungen ist ein offizielles nicht standardisiertes Dokument, welches die Auslieferung bzw. Lizenzierung einer Forschung & Lehre Lizenz legitimiert. Dieses Dokument beinhaltet den Bedarf an Produkten (Produktart und Anzahl) sowie Informationen zur Forschung & Lehre Berechtigung.  Ggf. sind zusätzliche Dokumente (z. B. Satzung, Freistellungsbescheid, Maßnahmebogen) für die Legitimierung notwendig.
  • Für Personen
    Der sogenannte Schulnachweis für Personen ist ein offizielles nicht standardisiertes Dokument, welches die Auslieferung bzw. Lizenzierung einer Forschung & Lehre Lizenz legitimiert. Dieses Dokument bestätigt die aktuelle Zugehörigkeit der lehrenden oder lernenden Person einer entsprechend anerkannten Forschung & Lehre Einrichtung. Gängige Dokumente sind zum Beispiel: Immatrikulationsbescheinigung, Schüler- bzw. Lehrerausweis, Teilnahmebescheinigung usw. Weitere Details finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.

Beispiele für gültige „Schulnachweise“:

  • Schulen (staatlich bzw. staatlich anerkannt bzw. genehmigt)
    Originalbestellung der Institution oder des Kostenträgers. Bei staatlich anerkannten bzw. genehmigten Schulen in Erstausbildung ist zudem die Anerkennung bzw. Genehmigung durch das zuständige Ministerium notwendig.
  • Hochschulen (Fachhochschule, Universität, Staatliche bzw. staatlich anerkannte Berufsakademie)
    Originalbestellung der Institution oder des Kostenträgers.
  • Volkshochschulen
    Originalbestellung der Institution oder des Kostenträgers.
  • Gemeinnützige Bildungsträger
    Originalbestellung der Institution oder des Kostenträgers. Zudem muss über offizielle Dokumente die Gemeinnützigkeit (z. B. Freistellungsbescheid, Satzung) sowie der wesentliche Unternehmensgegenstand (z. B. Satzung, Konzeption) belegt werden.
  • Bildungszentren IHK/HWK
    Originalbestellung der Institution oder des Kostenträgers.
  • Öffentlich geförderter Bildungsträger (z. B. SGB III, ESF)
    Originalbestellung der Institution oder des Kostenträgers. Zudem ist ein Nachweis über eine durchgeführte bzw. durchzuführende öffentlich geförderte Maßnahme (z. B. Bildungsgutschein, Maßnahmebogen Agentur für Arbeit) notwendig. Diese Maßnahme darf nicht mehr als einen Monat zurückliegen bzw. muss innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden.
  • Forschungseinrichtung (gemeinnützig oder staatlich bzw. öffentlich gefördert)
    Originalbestellung der Institution oder des Kostenträgers. Ggf. weitere Informationen über die Finanzierung bzw. Trägerschaft.
  • Schülerinnen und Schüler
    Nachweis über den aktuellen Schulbesuch (z. B. Schülerausweis, formfreie Bestätigung der Schule).
  • Studentinnen und Studenten
    Nachweis über den aktuellen Besuch der Hochschule (z. B. Studentenausweis, Immatrikulationsbestätigung, formfreie Bestätigung der Hochschule).
  • Lehrkräfte, Dozenten, Professoren
    Aktueller Nachweis der Einrichtung über die Ausübung einer Lehrtätigkeit (z. B. Lehrerausweis).
  • Teilnehmer (nicht kommerzielle Erwachsenenbildung)
    Teilnahmebestätigung des Bildungsträgers.

Beispiele für ungültige „Schulnachweise“:

  • Eine Bestätigung der Lehr- oder Lerntätigkeit, welche der Lizenznehmer sich selbst ausstellt
  • Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • Dokumente, welche in Ihrer Laufzeit abgelaufen sind (Schülerausweis aus dem letzten Schuljahr)
  • Unvollständige Dokumente (z.B. ohne Ausstellungsdatum oder Laufzeit, Dokumente, welche nicht eindeutig dem Lizenznehmer zugeordnet werden können)
  • Abschlusszeugnis oder Gesellenbrief


Wann muss ich einen „Schulnachweis“ erbringen?
Spätestens dann, wenn ein Education-Produkt bestellt wird, muss ein Schulnachweis erbracht werden.

Muss der Schulnachweis bei jeder Beschaffung/Lizenzierung erbracht werden?
Die Verifizierung der Berechtigung sowie die Archivierung erfolgt immer Auftragsbezogen. Das bedeutet, dass für jeden Lizenzierungsauftrag der Schulnachweis erbracht werden muss. Auch wenn zwischen den Aufträgen nur wenige Tage liegen.
Dieses Verfahren stellt sicher, dass zum jeweiligen Beschaffungs- oder Lizenzierungszeitpunkt die eindeutige Berechtigung für das Produkt vorliegt.

 

Stand: 15.04.2013